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Update vom: Januar 2011
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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Algemeine Geschäftsbedingungen
 
 
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Adbulco Trading B.V. mit Sitz in Haarlem (Niederlande), wie hinterlegt bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Amsterdam (Niederlande) am 10 März 2003 unter Nr. 34170970

 

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1. Begriffsbestimmungen

Adbulco: die Adbulco Trading B.V., der Verkäufer, der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Vertragspartner: der Vertragspartner des Verkäufers, der Käufer, der Abnehmer, der Auftraggeber;
Vertrag                : der Vertrag zwischen Adbulco und dem Vertragspartner.

2. Einleitung
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf jedes Angebot und jeden Vertrag von Adbulco mit dem Vertragspartner.
2.2 Der Vertragspartner kann sich auf abweichende bzw. ergänzende Klauseln oder auf eigene Geschäftsbedingungen nur berufen, wenn und soweit diese von Adbulco ausdrücklich schriftlich angenommen wurden.
2.3. Der Vertragspartner, mit dem einmal vertragliche Vereinbarungen unter den vorliegenden Geschäftsbedingungen getroffen wurden, erklärt sich mit der Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen auf spätere Verträge zwischen ihm und Adbulco einverstanden.
2.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen insgesamt alle gedruckten oder geschriebenen Lieferbedingungen des Vertragspartners oder eines Branchenverbandes des Vertragspartners aus.
2.5. Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen anwendbar.

3. Angebote/Offerten/Preise

3.1 Sämtliche Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde. Mündliche Angebote von Adbulco oder ihren Mitarbeitern sind nicht bindend, sofern diese nicht von ihr schriftlich bestätigt wurden.
3.2. Ein Vertrag mit Adbulco gilt erst als geschlossen:

  1. nach Unterzeichnung eines dazu erstellten Vertragstextes durch beide Vertragsparteien, oder
  2. nach schriftlicher Bestätigung einer vom Vertragspartner abgegebenen Bestellung seitens Adbulco;
  3. in Ermangelung dessen durch die tatsächliche Lieferung der verkauften Produkte ab Lager.

3.3. Bei mündlichen Verträgen wird außer im Falle einer Beanstandung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum davon ausgegangen, dass die Rechnung den Vertrag richtig und vollständig darstellt.
3.4. Falls eine natürliche Person im Namen oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person einen Vertrag schließt, erklärt sie durch Unterzeichnung des Vertrags, dazu befugt zu sein. Diese Person haftet neben der anderen natürlichen Person gesamtschuldnerisch für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
3.5. Falls die Annahme vom in der Offerte aufgeführten Angebot abweicht, ist diese für Adbulco nicht verbindlich. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zu Stande, es sei denn, Adbulco gibt etwas anderes an.
3.6. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Adbulco nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder in der Offerte inbegriffenen Produkte zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
3.7. Das Risiko von Irrtümern und Unrichtigkeiten bei nicht schriftlich bestätigten Bestellungen und Aufträgen trägt der Vertragspartner in vollem Umfang.

4. Lieferung
4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ von der Niederlassung des Verkäufers in Haarlem oder vom Herstellungs-, Montage- oder Speditionsort aus und trägt der Vertragspartner ab diesem Augenblick die Gefahr für die Waren.
4.2 Der Vertragspartner hat Adbulco in Bezug auf jede Versendung von Waren und als Voraussetzung für die diesbezügliche Lieferung schriftlich über die Menge, das Datum, an dem eine Abholung oder Ablieferung der Produkte vorzugsweise zu erfolgen hat, und über alle relevanten Versandanweisungen in Kenntnis zu setzen. Adbulco haftet nicht für die Nichtlieferung oder für eine Verzögerung der Lieferung, wenn der Vertragspartner die oben genannten Angaben nicht rechtzeitig oder nicht in angemessener Weise erteilt hat.
4.3 Adbulco wird nach bestem Können die vereinbarte Lieferzeit einhalten, ohne dass diese Frist als feste Frist anzusehen ist. Bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Lieferung ist Adbulco zunächst schriftlich in Verzug zu setzen, wobei ihr nachträglich eine angemessene Frist zur Erfüllung zu setzen ist. Bei Lieferverzögerungen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Vertrag, in dem die Lieferzeiten nicht oder ungenau spezifiziert sind oder in dem andere Spezifikationen fehlen, wird für Adbulco erst bindend, wenn die fehlenden Lieferzeiten bzw. Spezifikationen Adbulco schriftlich mitgeteilt wurden und wenn über diese Lieferzeiten bzw. Spezifikationen Einigung erzielt wurde und die vereinbarte (Raten‑)Zahlung eingegangen ist.
4.4 Quantität und Qualität der Waren werden bei, von oder im Auftrag von Adbulco festgestellt, und das Ergebnis gilt als maßgeblicher Nachweis für die Quantität und Qualität der Waren. Der Vertragspartner oder sein Vertreter hat das Recht, hierbei anwesend zu sein, sofern Adbulco rechtzeitig von der diesbezüglichen Absicht in Kenntnis gesetzt wird.
4.5. Adbulco darf maximal 5% abweichen, und für rohe und bearbeitete Gussteile gilt eine Abweichung von 10% von den vereinbarten Mengen; der vom Vertragspartner zu zahlende Betrag wird entsprechend angepasst.
4.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, da Adbulco diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt, oder aber zu dem Zeitpunkt, da die Produkte laut Mitteilung an den Vertragspartner für die Lieferung bereit liegen, oder aber zu dem Zeitpunkt, da diese ihm laut Vertrag zur Verfügung gestellt werden.
4.7. Wenn der Vertragspartner die Abnahme verweigert oder mit der Erteilung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, im Verzug ist, ist Adbulco berechtigt, die Produkte für Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
4.8. Nimmt der Vertragspartner die gekauften Produkte nicht innerhalb von 14 Tagen ab, ist Adbulco berechtigt, die Produkte an einen Dritten zu verkaufen. Gelingt dies nicht, ist Adbulco berechtigt, die Produkte zu vernichten. Der Schaden, den Adbulco beim Weiterverkauf oder bei der Vernichtung erleidet, geht zu Lasten des Vertragspartners.
4.9. Adbulco ist berechtigt, die Produkte in Teilen zu liefern. Adbulco ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Preise/Steuern und Abgaben
Alle Preise gelten für eine Lieferung „ab Werk“ und sind exklusive Verpackung, sofern nicht schriftlich etwas anderes mit Adbulco vereinbart wurde. Die Preise können ohne Vorankündigung geändert werden, sofern nicht ausdrücklich angegeben wurde, dass es sich um Festpreise für einen bestimmten Zeitraum handelt, dies gemäß einer schriftlichen Offerte oder Auftragsbestätigung von Adbulco. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich MwSt. und sonstiger staatlicher Abgaben (u.a. EU-Abgaben) sowohl allgemeiner wie besonderer Art, die zu Lasten des Vertragspartners gehen.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, ohne dass der Vertragspartner zu einem Nachlass oder einer Aufrechnung berechtigt ist, und zwar durch Überweisung auf ein von Adbulco angegebenes Konto. Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Vertragspartner immer sofort im Verzug, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
6.2 Ist der Vertragspartner mit der Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist säumig, befindet er sich von Rechts wegen im Verzug. Der Vertragspartner hat dann Zinsen in Höhe von 1,5 % pro (angefangenen) Monat zu zahlen, es sei denn, dass die gesetzlichen (Handels-) Zinsen höher liegen. Dann gelten die höchsten Zinsen. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem der Vertragspartner im Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Betrags.
6.3. Adbulco ist jederzeit berechtigt, beim Abschluss des Vertrages eine Anzahlung von mindestens 50% oder Sicherheit in anderer Weise für die Bezahlung zu verlangen. Solange der Vertragspartner diese Forderung nicht erfüllt, ist Adbulco berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen.
6.4. Im Falle einer Auflösung, eines Konkurses, eines Konkursantrags, einer Anwendbarerklärung der Schuldsanierungsregelung bezüglich des Vertragspartners gemäß dem niederländischen Gesetz über die Schuldsanierung bei natürlichen Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen), einer Pfändung oder eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs des Vertragspartners sind die Forderungen von Adbulco gegen den Vertragspartner unverzüglich fällig.
6.5. Zahlungen werden in erster Linie zur Zahlung der Kosten, in zweiter Linie zur Zahlung der älteren Zinsen und schließlich zur Zahlung des Hauptbetrags und der neuen Zinsen verwendet.
6.6. Wenn der Vertragspartner mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug ist, sind alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Erfüllung der Forderungen für Rechnung des Vertragspartners. Die Inkassokosten werden gemäß dem von der niederländischen Anwaltskammer für Inkassoangelegenheiten empfohlenen Inkassotarif berechnet, wobei eine Mindestgebühr von € 350,00 gilt.
6.7. Wenn Adbulco höhere Kosten aufgewendet hat, die angemessenerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Vergütung in Betracht. Eventuell entstandene gerichtliche Kosten und Vollstreckungskosten sind ebenfalls für Rechnung des Vertragspartners.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Solange der Vertragspartner seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Adbulco, auch solche aus anderen Lieferungen oder auf Grund einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, noch nicht erfüllt hat, bleiben alle von Adbulco gelieferten Waren vollständiges Eigentum von Adbulco. Erfolgt die Bezahlung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, hat der Vertragspartner auf erste diesbezügliche Aufforderung von Adbulco die Waren auf Wunsch von Adbulco in den Gewahrsam von Adbulco zu bringen. Falls der Vertragspartner säumig ist, daran umfassend mitzuwirken, hat Adbulco das Recht, unbeschadet ihrer sonstigen Ansprüche und Rechtsmittel die verkauften Waren wieder an sich zu nehmen, ohne dass irgendeine Aufforderung, Inverzugsetzung oder eine Anrufung eines Gerichts erforderlich ist.
7.2 Der Vertragspartner gestattet Adbulco, den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden. Solange sich Adbulco das Eigentum an den verkauften Waren vorbehalten hat, darf der Vertragspartner die Waren nur selbst für die Be- und Verarbeitung im Rahmen seiner normalen Gewerbeausübung verwenden und darf die Waren nicht veräußern bzw. belasten.

8. Leistungsstörungen des Vertragspartners
Falls der Vertragspartner seine Verpflichtungen gegenüber Adbulco nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder bei einem Konkurs, einem Konkursantrag, einer Liquidation, einer Aufhebung oder Verlegung des Unternehmens des Vertragspartners oder bei einem Antrag auf (vorläufigen) Zahlungsaufschub oder (vorläufige) Anwendbarerklärung der Schuldsanierungsregelung nach dem niederländischen Gesetz über die Schuldsanierung bei natürlichen Personen (WSNP) auf Seiten des Vertragspartners, hat Adbulco das Recht, den Vertrag mittels eines entsprechenden Schreibens ganz oder teilweise auszusetzen bzw. rückgängig zu machen, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung oder eine Anrufung eines Gerichts erforderlich ist und ohne dass Adbulco zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, dies unbeschadet aller sonstigen Ansprüche von Adbulco. Sobald einer der oben genannten Umstände vorliegt, werden alle Forderungen, die Adbulco gegen den Vertragspartner hat, sofort fällig.

9. Mängelrüge / Garantie
9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort nach der Lieferung der Waren diese gründlich auf sichtbare Mängel zu überprüfen und bei Vorliegen solcher Mängel einen entsprechenden Vermerk auf der Lieferrechnung anbringen zu lassen oder Adbulco in anderer Weise am selben Tag schriftlich diesbezüglich in Kenntnis zu setzen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Waren keine sichtbaren Mängel aufweisen. Wurde Adbulco nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung schriftlich von einem Mangel unter genauer Bezeichnung des Mangels in Kenntnis gesetzt, erlischt jedes Mängelrügerecht bzw. jede Garantie.
9.2. Ist die Mängelrüge nach Ansicht von Adbulco begründet, wird Adbulco entweder einen angemessenen, die Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren nicht übersteigenden Schadensersatz leisten oder die gelieferte Sache nach Rücksendung der Ware seitens des Vertragspartners im Originalzustand kostenlos ersetzen. Adbulco ist zu keinem weiteren Schadens- oder Kostenersatz gleich welcher Art verpflichtet.
9.3. Für verkaufte und gelieferte Waren mit Werks-, Importeurs- oder Großhandelsgarantie gelten nur die von diesen Lieferanten erteilten Garantiebestimmungen. Eine sonstige Garantie gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9.4. Die Garantie erlischt, wenn der Vertragspartner bzw. von ihm beauftragte Dritte auf uneigentliche, unsorgfältige bzw. unsachgemäße Weise von der gelieferten Ware Gebrauch machen.
9.5. Erfüllt der Vertragspartner nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eine aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag hervorgehende Verpflichtung, ist Adbulco nicht zu einer Garantieleistung verpflichtet, solange diese Situation andauert.

10. Haftung
10.1. Adbulco haftet nicht für mögliche Schäden, die sich aus der Erfüllung des Vertrages ergeben.

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